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Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung den Höchstbeitrag zahlt, der kann mit einem Wechsel in eine private Krankenversicherung seine Beiträge erheblich senken - nicht selten um bis zu 1 000 Euro im Jahr. Doch lohnt sich der Schritt nur, wenn die private Krankenversicherung günstig bleibt. Ob sich das Angebot einer Gesellschaft bezahlt macht oder nicht, zeigt der Versicherungsvergleich.
Nicht jeder kann von dem Angebot der privaten Krankenversicherung profitieren: Arbeitnehmer können erst ab einem bestimmten Einkommen die gesetzliche Krankenkasse verlassen. Sie müssen für drei Jahre ein Jahreseinkommen nachweisen, das über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Derzeit liegt diese Grenze bei einem Einkommen von 49 950 Euro brutto. Generell wechseln können hingegen Selbstständige, Freiberufler und Beamte. Erzielen sie ein bestimmtes Einkommen, ist die private Krankenversicherung günstiger als die gesetzliche Krankenversicherung. Der Grund: Sie müssen den Arbeitgeberanteil selbst tragen - somit zahlen sie 14,9 Prozent ihres Einkommens. Wer mehr als 45 000 Euro im Jahr verdient, leistet einen festen Höchstbeitrag, der mit möglichem Zusatzbeitrag bis zu 596,25 Euro beträgt. Dagegen erhält ein 35-jähriger Selbstständiger in der privaten Krankenversicherung bereits einen Komfort-Tarif für 400 Euro. Ein Arbeitnehmer gleichen Alters zahlt etwa 140 Euro, in der gesetzlichen Krankenkasse zahlt er einen Höchstbeitrag von bis zu 333 Euro. Der Kostenvorteil liegt auf der Hand: Es ist jedoch nicht nur der Fall, dass die private Krankenversicherung günstiger ist - sie bietet erheblich bessere Leistungen: Einbettzimmer mit Chefarztbehandlung, 80 Prozent Kostenerstattung für Zahnersatz, ein Krankentagegeld von 50 Euro. Wer sich allerdings Angebote von verschiedenen Versicherern einholt, sollte auch auf die Beitragsstabilität der vergangenen fünf Jahre achten. Ob eine private Krankenversicherung günstig ist, hängt auch davon ab, wie fundiert der Versicherer seine Tarife berechnet. Überschreiten die Kosten den Betrag, den er dem Tarif zugrunde gelegt hat, muss er den Beitrag anpassen. |