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Mietkautionsbürgschaft
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Gemäß §550 darf der Vermieter vom Mieter eine zweckgebundene Sicherheit verlangen. Die Mietkaution haftet für Verletzungen der Pflichten aus dem Mietverhältnis. Dazu gehören z.B. Mietrückstände, offene Nebenkostenabrechnungen, oder nicht durchgeführte Renovierungen. Der Vermieter darf im Falle einer Pflichtverletzung den entsprechenden Betrag von der Mietkaution einbehalten. Die Höhe der Mietkaution darf drei Monatsmieten nicht überschreiten. Die Kaution muss nicht unbedingt in bar gezahlt werden, es sind auch andere Formen der Mietsicherheit möglich.
Bei der Mietbürgschaft oder Mietkautionsbürgschaft handelt es sich ebenfalls um eine Mietsicherheit. Die Kautionsbürgschaft erfreut sich zunehmender Beliebtheit, und hat sich zu einer ernsthaften Alternative zur Barkaution entwickelt. Anstelle der Barkaution übergibt der Mieter dem Vermieter die Bürgschaftsurkunde einer Bank oder Versicherung. Die Versicherung haftet gegenüber dem Vermieter bis zur festgelegten Summe für Schäden, die aus dem Mietverhältnis entstehen.
Die Kautionsbürgschaft erweist sich in verschiedenen Punkten als vorteilhaft. Der Mieter muss kein "totes Kapital" mehr anlegen, und hat das Geld nun zur freien Verfügung. Fällig wird lediglich eine geringe Jahresgebühr an die Versicherung. Die meisten Vermieter akzeptieren die Mietkautionsbürgschaft anstelle einer Barkaution, da die starke Bonität der Gesellschaft im Hintergrund steht. Sollte ein Vermieter die Bürgschaft dennoch nicht akzeptieren, stimmen die Versicherungen eine Vertragsauflösung ohne Probleme zu. Aber auch für den Vermieter hat die Bürgschaft einen großen Vorteil. Ein herkömmliches Mietkautionskonto muss umständlich separat vom sonstigen Vermögen des vermieters verwaltet werden, was für den Vermieter einen gewissen Aufwand bedeutet. Die verwaltungsarbeit kann sich der Vermieter zukünftig sparen.
Mieter können in jedem Fall eine Kautionsbürgschaft abschließen, auch wenn sie bereits eine Kaution an den Vermieter entrichtet haben. Der Abschluß im Nachhinein erfordert lediglich die Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Bürgschaftsurkunde wird dieser die Kautionsrückzahlung vornehmen. |
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