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Der Beitragsbemessungsgrenze ist in der gesetzlichen Krankenversicherung von entscheidender Bedeutung: Sie regelt, wer den Höchstbeitrag zahlen muss. Die gesetzliche Krankenversicherung bemisst den Beitrag mit einem einheitlichen Prozentsatz vom Bruttolohn. Wobei die Bemessungsgrenze Krankenversicherung das versicherungspflichtige Einkommen festschreibt. Die gesetzliche Krankenversicherung berücksichtigt nur das Einkommen bis zu dieser Grenze. Damit bleiben die Beiträge ab einem bestimmten Einkommen konstant - unabhängig davon, wieweit es die Bemessungsgrenze Krankenversicherung übersteigt.
Derzeit liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei einem Bruttojahreseinkommen von 45 000 Euro; das entspricht einem Monatslohn von 3 750 Euro. Da sich das durchschnittliche Lohnniveau ständig verändert, passt die Bundesregierung die Bemessungsgrenze Krankenversicherung jedes Jahr neu am Durchschnittseinkommen abhängig Beschäftigter an.
Bis 2003 war die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze identisch. Heute veranlagt das Gesundheitsministerium die Versicherungspflichtgrenze etwas höher. Die Bemessungsgrenze Krankenversicherung gibt an, wann sich Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern müssen, und wann sie in die private Krankenversicherung wechseln können. Hier gilt: Wer drei Jahre hintereinander mit seinem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, ist nicht mehr in der Krankenkasse versicherungspflichtig. Das ist 2010 bei einem Bruttojahreseinkommen von mindestens 49 950 Euro der Fall.
Seit Januar 2009 gilt in Deutschland die allgemeine Versicherungspflicht - allerdings sind nicht alle Bürger verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Selbstständige, Freiberufler und Besserverdiener sind zunächst in der privaten Krankenversicherung versicherungspflichtig. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Das loht sich insbesondere, wenn sie ein Einkommen weit unterhalb der Bemessungsgrenze Krankenversicherung haben. Allerdings sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht dazu verpflichtet, sie aufzunehmen. Hingegen muss jede private Krankenversicherung ihnen zumindest einen Basistarif anbieten, der nicht teuerer ist als der gesetzliche Höchstbeitrag. |