|
Die Versicherungssumme und Überschussanteile sind in der Regel weder im
Todesfall noch im Erlebensfall im Rahmen der Einkommensteuer zu
versteuern. Voraussetzung hierfür ist bei kapitalbildenden wie bei
fondsgebundenen Lebensversicherungen, dass eine laufende Beitragszahlung
über mindestens fünf Jahre vorgesehen ist und eine vereinbarte
Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren (außer im Todesfall)
eingehalten wird. Darüber hinaus muss die Todesfallabsicherung mindestens
60% der Beitragssumme betragen. Wird die Versicherung vor Ablauf von zwölf
Jahren gekündigt, sind die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinsen
einkommensteuerpflichtig.
ACHTUNG : Ab 2005 gilt eine neune Regelung zur Steuerschädlichkeit,
so dass zukünftig Zinsen steuerpflichtig werden !
Werden Leistungen an andere Personen als den Versicherungsnehmer
gezahlt, sind diese Leistungen im Rahmen der Erbschaftsteuer anzusetzen.
Für die Besteuerung von aus privaten Rentenversicherungen gezahlten
Renten (Leibrenten) gilt, dass nur die Ertragsanteile im Rahmen der
Einkommensteuer anzusetzen sind.
Fordern Sie daher jetzt noch einen kostenlosen Versicherungsvergleich
zur Lebensversicherung an und verschenken Sie keine Steuervorteile.
|